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Rechtliches

Reise- und Zahlungsbedingungen

Sicherheit

Nach den gesetzlichen Vorschriften eines Reiseveranstalters sind alle Teilnehmer abgesichert. Die auf den Reisepreis geleisteten Zahlungen sind gemäß § 651 k BGB bei der R+V Allgemeine Versicherung AG insolvenzversichert.

Sehr geehrter Reisegast,

bitte beachten Sie die folgenden Hinweise, die das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und uns regeln und die Sie mit Ihrer Buchung anerkennen.

Diese Reisebedingungen ergänzen die Vorschriften der §§ 651 a bis y BGB über den Pauschalreisevertrag und der Artikel 250 und 252 des EGBGB und führen diese Vorschriften aus. Sie werden, wenn wirksam vereinbart, zum Inhalt des zwischen Ihnen (nachstehend genannt „Gruppenverantwortlicher“) und KLEO Reisen zustande kommenden Reisevertrages.

1. Abschluss des Reisevertrages

KLEO Reisen unterbreitet auf Anfrage von geschlossenen Gruppen ein schriftliches Angebot für Tages- und Mehrtagesfahrten und bietet damit allen Teilnehmern der Gruppe den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der Reiseausschreibung und aller ergänzenden Angaben in der Buchungsgrundlage und dieser Buchungsbedingungen unter Berücksichtigung aller gesetzlichen vorvertraglichen Informationspflichten gemäß Art. 250 EGBGB bei Pauschalreise Verträgen verbindlich an.

Der Reisevertrag kommt mit dem Zugang der rechtzeitigen Annahmeerklärung durch die Gruppe zustande. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Diese soll durch Unterschrift auf dem Vertragsformular erteilt werden.

Weicht der Inhalt der Annahmeerklärung vom Buchungsinhalt ab, liegt ein neues Vertragsangebot vor, an welches die Gruppe für einen Zeitraum von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn KLEO Reisen bezüglich des neuen Angebots durch eine ausdrückliche Annahmeerklärung bestätigt bzw. durch konkludentes Verhalten annimmt.

Der anmeldende Gruppenverantwortliche haftet für alle Verpflichtungen von mit angemeldeten Reisenden aus dem Reisevertrag, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche, gesonderte schriftliche Erklärung übernommen hat.

Der Gruppenverantwortliche hat ausschließlich die Stellung eines Vertreters und Empfangsboten der Reisenden. Er ist berechtigt, namens und in Vollmacht der Reisenden rechtsgeschäftliche Erklärungen für diesen abzugeben – insbesondere als dessen Vertreter diese Reisebedingungen als Vertragsinhalt anzuerkennen – und solche von KLEO Reisen entgegenzunehmen.

Die von KLEO Reisen gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen werden nur dann nicht Bestandteil des Reisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.

Besonderheiten für den Vertragsabschluss mit geschlossenen Gruppen

Der Gruppenverantwortliche ist Vertreter aller Reiseteilnehmer. Er ist für alle Erklärungen des jeweiligen Reisevertrages gegenüber den Teilnehmern bzw. deren gesetzlichen Vertreter empfangsbevollmächtigt.

Der Reisevertrag kommt durch die fristgerechte Annahmeerklärung des Gruppenverantwortlichen gegenüber KLEO Reisen zustande.

Der Gruppenverantwortliche, in deren Namen er handelt, hat für alle Verpflichtungen der einzelnen Reiseteilnehmer selbst einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

Es wird darauf hingewiesen, dass bei allen oben genannten Buchungsarten aufgrund der gesetzlichen Vorschrift des § 312 g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB kein Widerrufsrecht bei Pauschalreise Verträgen, die im Fernabsatz abgeschlossen wurden, nach Vertragsabschluss besteht. Ein Rücktritt und die Kündigung vom Vertrag hingegen ist unter Berücksichtigung der Regelung in Ziffer 6 und 7 möglich.

2. Anzahlung und Restzahlung

Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise dürfen nur gefordert und angenommen werden, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Gruppenverantwortlichen der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise im Sinne von § 651 r Abs. 4 BGB und Artikel 252 EGBGB übergeben wurde.

Nach Vertragsschluss und nach Aushändigung eines Sicherungsscheines ist eine Anzahlung in Höhe von maximal 100 € zu leisten. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet.

Die Restzahlung ist, soweit der Sicherungsschein ausgehändigt wurde und falls im Einzelfall ausdrücklich vereinbart ist, 4 Wochen vor Reisebeginn fällig, wenn feststeht, dass die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 5 genannten Gründen abgesagt werden kann.

Leistet der Gruppenverantwortliche die Anzahlung und die Zahlung des Restbetrages des Reisepreises nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl KLEO Reisen zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Reisenden besteht, so ist KLEO Reisen berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Reisenden mit Rücktrittskosten zu belasten.

Die Pflicht zur Übergabe eines Sicherungsscheines entfällt, wenn der gesamte Reisepreis entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen erst zum Reiseende zahlungsfällig wird.

3. Leistungsänderungen / Umbuchungen

Der Umfang der vertraglich vereinbarten Leistungen ergibt sich insbesondere aus der Leistungsbeschreibung und den Angaben in der Reisebestätigung. Die auf der Website von KLEO Reisen enthaltenen Angaben sind bindend.

Bezüglich der Reiseausschreibung behält sich KLEO Reisen in Übereinstimmung mit Art. 250 § 1 und § 3 EGBGB ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung der Ausschreibungen zu erklären, über die der Gruppenverantwortliche vor Buchung informiert wird.

Änderungen und Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Gruppenvertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden, und die von KLEO Reisen nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind, nicht zu einer wesentlichen Änderung der Reiseleistung führen und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.

Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

KLEO Reisen ist verpflichtet, den Gruppenverantwortlichen über Leistungsänderungen und Leistungsabweichungen unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise in Kenntnis zu setzen.

Der Gruppenverantwortliche ist im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben berechtigt, in einer angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten.

Der Gruppenverantwortliche hat die Wahl, auf die Mitteilung zu reagieren oder nicht. Wenn der Gruppenverantwortliche gegenüber KLEO Reisen nicht oder nicht innerhalb der gesetzlichen Frist reagiert, gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen. Hierüber ist der Gruppenverantwortliche in Zusammenhang mit der Änderungsmitteilung in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise zu informieren.

Ein Anspruch des Gruppenverantwortlichen nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart besteht nicht.

Das gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil KLEO Reisen keine, eine unzureichende oder falsche vorvertragliche Information gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Gruppenverantwortlichen gegeben hat. In diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich.

4. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der Gruppenverantwortliche einzelne Reiseleistungen, zu deren vertragsgemäßer Erbringung KLEO Reisen bereit und in der Lage war, sowie infolge vorzeitiger Rückreise, wegen Krankheit oder aus anderen, nicht von KLEO Reisen zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch aus Gründen, die dem Gruppenverantwortlichen zuzurechnen sind, so besteht kein Anspruch des Gruppenverantwortlichen auf anteilige Rückerstattung, soweit solche Gründe ihn nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder Kündigung des Reisevertrages berechtigt hätten.

KLEO Reisen bezahlt an den Gruppenverantwortlichen jedoch ersparte Aufwendungen zurück, sobald und soweit sie von den einzelnen Leistungsträgern tatsächlich an KLEO Reisen zurückerstattet worden sind. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Aufwendungen handelt.

5. Rücktritt und Kündigung durch KLEO Reisen

KLEO Reisen kann den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Gruppenverantwortliche die Durchführung des Vertrages ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.

Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten von KLEO Reisen beruht.

Auch besteht ein Kündigungsrecht durch KLEO Reisen, wenn der Gruppenverantwortliche irreführende oder falsche Angaben zu vertragswesentlichen Umständen macht, insbesondere zur Person des Gruppenverantwortlichen oder zum Buchungszweck bzw. KLEO Reisen begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Leistungen durch den Gruppenverantwortlichen den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen von KLEO Reisen in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- oder Organisationsbereich von KLEO Reisen zuzurechnen ist.

Kündigt KLEO Reisen, so behält es den Anspruch auf den Gesamtpreis. KLEO Reisen muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die es aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Reiseleistung erlangt, einschließlich der eventuell von den Leistungsträgern gutgeschriebenen Beträge.

KLEO Reisen kann weiterhin bei Nichterreichen einer mit dem Gruppenauftraggeber vereinbarten Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Bestimmungen vom Reisevertrag zurücktreten:

Die Mindestteilnehmerzahl und der Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Gruppenverantwortlichen spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, wird in der Reiseausschreibung beziffert. Außerdem muss die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Buchungsbestätigung angegeben sein.

KLEO Reisen ist verpflichtet, dem Gruppenverantwortlichen gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird. Ein Rücktritt später als 30 Tage vor Reisebeginn ist durch KLEO Reisen nicht zulässig.

Der Gruppenverantwortliche kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn KLEO Reisen in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Gruppenverantwortlichen anzubieten.

Der Gruppenverantwortliche hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung über die Absage der Reise gegenüber KLEO Reisen geltend zu machen.

Mit dem Gruppenverantwortlichen als dessen eigene vertragliche Pflichten getroffenen Vereinbarungen zur Mindestteilnehmerzahl bleiben hiervon unberührt.

6. Rücktritt durch den Gruppenverantwortlichen

Der Gruppenverantwortliche kann bis zum Reisebeginn jederzeit durch Erklärung gegenüber KLEO Reisen vom Reisevertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Eingang bei KLEO Reisen. Dem Gruppenverantwortlichen wird empfohlen, den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären.

Bei Rücktritt vor Reisebeginn durch den Gruppenverantwortlichen steht KLEO Reisen eine angemessene Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen und die Aufwendungen zu, soweit der Rücktritt nicht von KLEO Reisen zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbare Nähe außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen.

Gemäß § 651 h Abs. 3 S. 2 BGB sind Umstände unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht in der Kontrolle von KLEO Reisen unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

Die Höhe der Entschädigung bemisst sich nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der ersparten Kosten von KLEO Reisen sowie abzüglich dessen, was KLEO Reisen durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung erwirbt.

Die Pauschalen sind unter der Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Beginn der Reise sowie der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistung festgelegt.

Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs zur Rücktrittserklärung in einem prozentualen Verhältnis zum Gesamtpreis wie folgt berechnet:

  • nach Vertragsabschluss = 100 € (entspricht der Anzahlung)
  • vom 120. Tag vor Reisebeginn = 20 % des Reisepreises
  • vom 90. Tag vor Reisebeginn = 35 % des Reisepreises
  • vom 89. bis 11. Tag vor Reisebeginn = 50 % des Reisepreises
  • ab dem 10. Tag vor Reisebeginn = 80 % des Reisepreises

Dem Gruppenverantwortlichen ist es gestattet, KLEO Reisen nachzuweisen, dass ihm tatsächlich keine oder wesentlich geringere Kosten als die geltend gemachte Kostenpauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Gruppenverantwortliche nur zur Bezahlung der tatsächlich angefallenen Kosten verpflichtet.

Dem Gruppenverantwortlichen wird der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung für die Gruppe empfohlen.

KLEO Reisen behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, individuell berechnete Entschädigung zu fordern, soweit KLEO Reisen nachweist, dass wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind.

In diesem Fall ist KLEO Reisen verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was es durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung erwirbt, konkret zu beziffern und zu begründen.

KLEO Reisen ist verpflichtet, infolge eines Rücktritts unverzüglich zur Rückerstattung des Reisepreises, aber auf jeden Fall innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung zu leisten.

§ 651 e BGB bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt.

6.1 Abmeldung einzelner Reiseteilnehmer

Für Reduzierung von einzelnen gemeldeten Teilnehmern gelten folgende Stornokosten:

  • bis zum 90. Tag vor Reisebeginn = 30 % vom Reisepreis pro Person
  • vom 89. bis zum 11. Tag vor Reisebeginn = 50 % vom Reisepreis pro Person
  • ab dem 10. Tag vor Reisebeginn = 65 % vom Reisepreis pro Person

6.2 Abmeldung einzelner Reiseteilnehmer im Krankheitsfall

Im Krankheitsfall eines Reiseteilnehmers bis zum Reisebeginn gilt die folgende Regelung:

Geldrückerstattung i.H.v. 70 % des Reisepreises pro Person.

Die Vorlage des Krankenscheines gehört zu den Obliegenheiten des Gruppenverantwortlichen (Eltern).

Ohne Krankenschein keine Geldrückerstattung. Nach Reisebeginn keine Erstattung mehr bei Krankheit.

Beachten Sie: Kommt es zu einer Änderung der Teilnehmeranzahl, kann sich die Freiplatz-Regelung und der endgültige Reisepreis zu diesem Vertrag ändern.

Maßgeblich für diese Regelung sind alle Personen, die sich während der Reisezeit am Reiseort befinden. Wenn Reiseteilnehmer nicht teilnehmen können (auch krankheitsbedingt), werden diese von der kalkulierten Teilnehmeranzahl abgezogen.

7. Allgemeine Obliegenheiten und Kündigung des Reisenden

Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Gruppenverantwortliche Abhilfe verlangen.

Soweit KLEO Reisen infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Gruppenverantwortliche weder Minderungsansprüche nach § 651 m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651 n BGB geltend machen.

Der Gruppenverantwortliche hat auftretende Mängel unverzüglich KLEO Reisen anzuzeigen.

Der Gruppenverantwortliche trifft eine selbständige Pflicht, auftretende Mängel unverzüglich KLEO Reisen anzuzeigen. Ansprüche entfallen nur dann nicht, wenn die dem Gruppenverantwortlichen obliegende Rüge unverschuldet unterbleibt.

Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Gruppenverantwortliche den Vertrag nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 651 l BGB) kündigen.

Die Kündigung ist erst zulässig, wenn KLEO Reisen eine ihm vom Gruppenverantwortlichen bestimmte angemessene Frist zur Abhilfe hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten.

Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Gruppenverantwortlichen gerechtfertigt wird.

Eine Geltendmachung von Ansprüchen auf einem dauerhaften Datenträger wird empfohlen.

8. Haftung

KLEO Reisen haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht für:

  • die gewissenhafte Reisevorbereitung
  • die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger
  • die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung und
  • die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen.

Wir haften nicht für fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden an den Objekten der Leistungsträger und der Busse.

Die Haftung von KLEO Reisen ist bezüglich vertraglicher Ansprüche auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt, soweit ein Schaden des Gruppenverantwortlichen weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit KLEO Reisen allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

KLEO Reisen haftet nicht für lediglich vermittelte Fremdleistungen, die in der Reisebestätigung als solche gekennzeichnet sind. In diesem Falle gelten die Vertragsbedingungen des Veranstalters dieser Fremdleistungen.

Ein Schadenersatzanspruch gegen uns ist beschränkt, wenn aufgrund gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Schadensersatzanspruch gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder eingeschränkt geltend gemacht werden kann.

Die §§ 651 b, 651 c, 651 w und 651 y BGB bleiben hierdurch unberührt.

9. Datenschutz

Im Rahmen Ihrer Bestellung erheben wir Ihre personenbezogenen Daten. Diese werden von KLEO Reisen im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften genutzt und beschränken sich auf die Abwicklung der Bestellung einschließlich des Abrechnungsvorganges.

10. Verjährung, Abtretungsverbot, Informationen über Verbraucherstreitbeilegung

Ansprüche verjähren gemäß § 651 j BGB nach zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Reise gemäß Vertrag enden sollte.

KLEO Reisen weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass es nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt.

Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für KLEO Reisen verpflichtend würde, informiert KLEO Reisen den Gruppenverantwortlichen hierüber in geeigneter Form.

Die Europäische Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) wurde zum 20. Juli 2025 eingestellt. Informationen zur Verbraucherstreitbeilegung in der EU finden Sie unter https://consumer-redress.ec.europa.eu/dispute-resolution-bodies.

11. Gerichtsstand, Sonstiges

Der Gruppenverantwortliche kann KLEO Reisen nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen von KLEO Reisen gegen den Gruppenverantwortlichen ist der Wohnsitz des Gruppenverantwortlichen maßgebend.

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Dies gilt auch für die vorliegenden Geschäftsbedingungen.

Stand: 9. August 2026

Veranstalter

KLEO Reisen

Inh. Matthes Modler

Pistoriusstraße 101C

13086 Berlin

Deutschland

Kontakt

Telefon: 030 - 556 23 449

Website: www.kleo-reisen.de

E-Mail: kontakt@kleo-reisen.de

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